Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Vorwurf der Klägerin, die Kündigung sei aus heiterem Himmel erfolgt, unberechtigt ist. Tatsächlich musste die Arbeitgeberin bereits im Jahre 2003 die Arbeitsweise von X. beanstanden. Wie der klägerische Anwalt behaupten kann, das entsprechende Schreiben vom 30. Juni 2003 sei nicht als Abmahnung zu verstehen, es werde der Arbeitnehmerin darin vielmehr besseres Putzmaterial versprochen, ist unverständlich. Das fragliche Schreiben lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig.