328 Abs. 1 OR) zu stellen und betragsmässig zu beziffern. - Ungeachtet der Ausführungen im angefochtenen Urteil hat der klägerische Rechtsvertreter im Berufungsverfahren an den Mobbingvorwürfen und am Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung festgehalten. Er hat wiederum auf die durch Fotos belegten Abfallhaufen verwiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, es sei abwegig anzunehmen, X. sei ihrer Arbeit nicht in einem Masse nachgegangen, welches für eine Y. massgeblich sei. Erst als die Kündigung wohl festgestanden habe, sei seitens der Direktion ein Mahnschreiben eingegangen;