Seite 5 — 21 ersichtlich noch bestehe ein Anspruch aus Verletzung der Persönlichkeit der Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 328 Abs. 1 OR. Zudem habe es die Klägerin gänzlich unterlassen, konkrete Entschädigungsansprüche aus ungerechtfertigter Kündigung infolge Mobbings (Art. 336 Abs. 1 lit. 1 OR) sowie konkrete Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung (Art. 328 Abs. 1 OR) zu stellen und betragsmässig zu beziffern.