Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass sie aufgrund der von der Klägerin produzierten Akten die Mobbingvorwürfe als unberechtigt betrachte. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin während ihres Anstellungsverhältnisses gegenüber der Beklagten jemals Mobbing beziehungsweise eine Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend gemacht und beispielsweise Schutzmassnahmen verlangt hätte. Es seien nach der Aktenlage weder eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR