3. Der Rechtsvertreter der Klägerin führte in der Prozesseingabe aus, seiner Mandantin sei missbräuchlich gekündigt worden. Es seien von anderen Personen Kehrichthügel angehäuft worden, um X. in Misskredit zu bringen. Dies müsse als Mobbing angesehen werden, habe dieses Verhalten der übrigen Angestellten doch zu guter Letzt dazu geführt, dass die zuständige Leitung die Klägerin entlassen habe. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass sie aufgrund der von der Klägerin produzierten Akten die Mobbingvorwürfe als unberechtigt betrachte.