Ihren Ausführungen ist nichts beizufügen und es verwundert angesichts des völlig klaren Gesetzestextes und der eindeutigen Lehre und Rechtsprechung, dass die Klägerin dieses Thema in ihrer Berufung nochmals aufgegriffen hat. Angesichts dieser Sachlage ist es offenkundig, dass die Klägerin keinen Lohnanspruch für die Monate Juni und Juli 2009 erheben kann, wobei es ohnehin erstaunt, wie die Klägerin angesichts des per 1. April 2009 neu festgesetzten Jahresgehalts von brutto Fr. 20'725.70 auf eine Nachforderung von zwei Monatsgehältern zu je Fr. 3'188.60 gelangen konnte.