Der von der Klägerin zitierte Art. 335c OR sehe zwar unter Abs. 1 für Arbeitsverhältnisse von über zehn Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, doch dürfe diese Vorschrift gemäss Abs. 2 durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden; unter einen Monat dürfe die Frist aber nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Schon aus dem Gesetzestext selbst ergebe sich somit mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass die in Abs. 1 erwähnten Fristen unter Vorbehalt von Abs. 2 dispositiver Natur seien. Mit dieser Auffassung steht die Vorinstanz im Einklang mit der einhelligen Literatur (vgl. etwa BSK OR I - Portmann, Art.