Seite 4 — 21 mitzuteilen, dass - nachdem das Anstellungsverhältnis über zehn Jahre gedauert habe - die Kündigungsfrist drei Monate betrage. Wenn im zweiten Arbeitsvertrag nur eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen worden sei, so habe X., welche auf Arbeit angewiesen sei, sich dieser Vertragsbedingung fügen müssen, selbst wenn sie gewusst hätte, dass ihr eine längere Kündigungsfrist zugestanden wäre. - Das Bezirksgericht A. führte dazu aus, die Parteien hätten in den Arbeitsverträgen unmissverständlich eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. Der von der Klägerin zitierte Art.