Die Berufungsklägerin hat zwar die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, das Rechtsbegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses jedoch nicht in ihre Berufungserklärung übernommen; auch äusserte sich ihr Rechtsvertreter in seinem Plädoyer nicht zu diesem Begehren. Das Kantonsgericht hat sich damit nicht mehr weiter mit diesem Teil der Klage zu befassen. 2. Der Rechtsvertreter der Klägerin wiederholte vor Kantonsgericht gegenüber der Y. den Vorwurf, sie habe es wohlweislich unterlassen, der Klägerin