E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden waren die Klägerin persönlich sowie die beiden Parteivertreter anwesend. Der Anwalt der Klägerin bestätigte sein Berufungsbegehren, während die Vertreterin der Beklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Parteivertreter gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten. Auf die von den Rechtsvertretern auf Befragen des Vorsitzenden gegebenen Antworten sowie auf die in den Parteivorträgen gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen: