Die Wohnsitzgemeinde Igis stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2010 auf den Standpunkt, das Armenrecht sollte auch vor zweiter Instanz gewährt werden. Der vorsitzende Kantonsrichter hiess das Gesuch durch Verfügung vom 9. April 2010 gut und erteilte der Gesuchsstellerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht; als Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty bestätigt.