Seite 3 — 21 2. Nachdem X. bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty zum Rechtsvertreter ernannt worden war, stellte die Berufungsklägerin am 12. März 2010 auch im Berufungsverfahren ein entsprechendes Gesuch. Die Wohnsitzgemeinde Igis stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2010 auf den Standpunkt, das Armenrecht sollte auch vor zweiter Instanz gewährt werden.