D.1. Gegen dieses Urteil liess X. am 11. März 2010 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur (recte: A.) vom 17. Februar / mitgeteilt am 02. März 2010 sei aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 17'503.60 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“