B. Die Parteien konnten in der Folge keine Einigung finden. X. meldete daher die Streitsache am 7. Mai 2009 beim Kreisamt Fünf Dörfer zur Vermittlung an und bezog nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Juni 2009 am 25. September 2009 den Leitschein. Sie prosequierte darauf die Klage durch Prozesseingabe vom 19. Oktober 2009 an das Bezirksgericht A., wobei sie das Rechtsbegehren stellte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 17'503.60 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 30. November 2009, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.