A. 1. Am 30. Dezember 1996 schlossen die Y. und X. einen ersten, befristeten Arbeitsvertrag ab, mit welchem die Arbeitnehmerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 1997 als Raumpflegerin des Regionalsitzes A. angestellt wurde. X. sollte ein monatliches Grundgehalt von Fr. 744.70 nebst 8,33 % Ferienund 3 % Feiertagsentschädigung sowie ein anteilsmässiges 13. Monatsgehalt erhalten und der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen auf das Ende einer Woche gekündigt werden können.