{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es handelt sich vorliegend um einen aktenmässig wenig\numfangreichen Fall mit einem einfachen Beweisverfahren und ohne anspruchsvolle Rechtsfragen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung konnte bei\nnüchterner Betrachtung von vornherein nicht zweifelhaft sein und hätte folglich\nschon nach einer rudimentären Prüfung nicht weiterverfolgt werden dürfen. Dies\nhätte den Aufwand für die Redaktion der Prozesseingabe, für die Vorbereitung des\nPlädoyers und für das Beweisverfahren wesentlich reduziert. Der Aufwand hat\nsodann auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert zu stehen, was im\nvorliegenden Fall nicht genügend beachtet wurde. Alle diese Umstände sind bei\nder Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen. Andererseits hat der klägerische Rechtsvertreter in seiner Kostennote bereits den in Fällen\nunentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Stundenansatz von 200 Franken anstelle\ndes Normalansatzes von 240 Franken angewandt. Das Bundesgericht hat bezüglich der Frage der Höhe der Parteientschädigung bei Obsiegen im Falle unentgeltlicher Vertretung festgestellt, der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch\ndes amtlichen Anwalts habe subsidiären Charakter und bleibe ohne Einfluss auf\ndie Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners; er komme zum Tragen,\nwenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei (BGE\n5A_388/2009 vom 29. Juni 2009 = Pra 5/2010 Nr. 47). Das heisst also, dass der\nRechtsanwalt, der eine Partei vertritt, welcher die unentgeltliche Rechtspflege\nzugestanden wurde, Anspruch auf den normalen Stundenansatz hat, soweit er\nobsiegt. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde die unterliegende Partei\ndavon profitieren, dass der Gegenpartei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Ist unter\nBerücksichtigung des entschädigungspflichtigen Aufwands eine Reduktion der\nverrechneten Stunden um rund einen Drittel gerechtfertigt und erhöht man andererseits den anzuwendenden Stundenansatz auf 240 Franken, so erscheint für\ndas erstinstanzliche Verfahren ein Honorar einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer von 6'000 Franken angemessen.\n\nb) Auch der im zweitinstanzlichen Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von 12,5 Stunden ist übersetzt. Der Rechtsvertreter der Klägerin befasste\nsich vor Kantonsgericht wiederum in langen Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung und zum behaupteten Mobbing, zwei Themen, die von\n\nSeite 18 — 21\nder Vorinstanz mit überzeugender Begründung als aussichtslos abgehandelt wurden und bei realistischer Betrachtungsweise nicht mehr zum Gegenstand des\nBerufungsverfahrens hätte gemacht werden dürfen. Der durch das Beharren auf\ndiesem Teil der Klage entstandene überflüssige Aufwand kann nicht in Rechnung\ngestellt werden, und es ist die Kostennote folglich entsprechend herabzusetzen.\nAndererseits gilt bezüglich des Stundenansatzes auch für das Berufungsverfahren\ndas oben Gesagte. Ist demnach eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands\num rund neun Stunden gerechtfertigt und erhöht man andererseits den Stundenansatz auf das übliche Mass von 240 Franken, so ist für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Honorar einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer von\n2'400 Franken angemessen.\n\n3. Die Klägerin ist mit ihrer Forderung zu gut 31 % durchgedrungen, so\ndass es gerechtfertigt ist, sie mit zwei Dritteln und die Beklagte mit einem Drittel\nder aussergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu belasten.\n\na) Für das erstinstanzliche Verfahren bedeutet dies, dass X. die Y. mit Fr.\n514.--, die Beklagte hingegen die Klägerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat, so\ndass eine Differenz zu Gunsten von X. von Fr. 1'486.-- resultiert. Soweit der\nnotwendige Aufwand des Rechtsvertreters von X. nicht durch die zugesprochene\nEntschädigung gedeckt ist, sind die im Verfahren vor Bezirksgericht A.\nangefallenen notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung gestützt auf die\ngewährte unentgeltliche Rechtspflege von der Gemeinde A. zu tragen (vgl. Art. 47\nAbs. 3 ZPO). Die Festsetzung der Entschädigung für das Verfahren vor\nBezirksgericht A. obliegt dem Bezirksgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und\nhat separat im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO zu erfolgen.\n\nb) Im Berufungsverfahren reichte die Rechtsvertreterin der Y. eine\nHonorarnote von Fr. 270.-- ein, so dass sie von der Berufungsklägerin mit Fr.\n180.-- zu entschädigen ist. Auf der anderen Seite hat die Beklagte X. mit einem\nDrittel des ihrem Anwalt zugesprochenen Honorars von Fr. 2'400.--, also mit Fr.\n800.-- zu entschädigen, so dass eine Forderung zu Gunsten der\nBerufungsklägerin von Fr. 710.-- verbleibt. Auch im Berufungsverfahren wurde X.\ndie unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsvertreter zum\nRechtsbeistand nach Art. 46 ZPO bestellt. Wiederum bleibt demnach festzuhalten,\ndass sich X. die ihr zugesprochene Entschädigung gestützt auf Art. 47 Abs. 3 ZPO\nan die grundsätzlich von der Gemeinde A. zu tragenden notwendigen Kosten ihrer\nRechtsvertretung anzurechnen lassen hat. Die Festsetzung des Honorars ihres\nunentgeltlichen Rechtsbeistands unter Berücksichtigung der von der Gegenpartei\n\n"}