{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April 2009 erfolgten Lohnerhöhung\nFr. 20'725.70 brutto pro Jahr. Wie oben festgehalten wurde, konnte die\nBerufungsklägerin ihre Ferien am Schluss des Arbeitsverhältnisses nur noch\nteilweise in natura beziehen, so dass ihr der verbliebene Ferienanspruch durch\neine Lohnzahlung abzugelten ist. Dieser bemisst sich nach dem Lohn, der am\nEnde des Arbeitsverhältnisses gegolten hat (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 16\nzu Art. 329d OR). Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der\nProzessantwort der Beklagten verstand sich der letzte Jahreslohn von Fr.\n20'725.70 einschliesslich des dreizehnten Monatslohns, der letzte Lohn der\nKlägerin belief sich also ohne diesen auf monatlich brutto Fr. 1'594.30. Bei der\nBerechnung der der Klägerin zustehenden Entschädigung ist von diesem Betrag\nauszugehen, bleibt doch nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung der\ndreizehnte Monatslohn unberücksichtigt. Staehelin hält im Zürcher Kommentar\nfest (N. 1 und 5 zu Art. 329d OR), der Ferienlohn entspreche dem Gesamtlohn,\nalso dem Grundlohn zuzüglich der regelmässigen Zulagen; ein- oder zweimal im\nJahre fällige Vergütungen wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen usw. seien nicht\nzu berücksichtigen, dürften aber auch nicht um die Dauer der Ferien gekürzt werden. Dieser Auffassung schliesst sich vorbehaltlos auch Brühwiler an (Kommentar\nzum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, Nr. 1 und 3 zu Art. 329d OR).\nDas Bundesgericht bezieht in seinem Urteil 4C.203/2000 vom 2. April 2001 (E. 3b)\nden dreizehnten Monatslohn nicht in die Berechnung der Ferienentschädigung ein,\n\nSeite 16 — 21\nund auch Aubert (Le droit des vacances: quelques problèmes pratiques, in: Journée 1990 du droit du travail et de la sécurité social, Zürich 1990, S. 113 ff.) und\ndas Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (ARV 1988, S. 7 ff.) vertreten\ndiese Auffassung.\n\nWie oben festgestellt wurde, verdiente X. ohne Berücksichtigung des\ndreizehnten Monatslohns am Schluss des Arbeitsverhältnisses Fr. 1'594.30 pro\nMonat. Ausgehend von den im schweizerischen Durchschnitt pro Monat\nanfallenden 21,75 Arbeitstagen (Streiff/von Känel, N. 12 zu Art. 321c OR) ergibt\ndies Fr. 73.30 pro Tag, was für die 80 Ferientage, die der Klägerin zu entschädigen sind, einen Betrag von Fr. 5'864.-- ergibt. Dabei handelt es sich um den\nBruttolohn, von dem die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV, ALV,\nNBUV) abzuziehen sind, wobei mangels konkreter Angaben in den Akten ein\nüblicher Abzug von 6,5 % vorgenommen wird; es resultiert damit ein Guthaben der\nKlägerin von Fr. 5'482.85, welcher Betrag ihr in teilweiser Gutheissung der Klage\nzuzusprechen ist. Ein Verzugszins wurde nicht geltend gemacht.\n\nII. 1. Da im vorliegenden Fall der Streitwert unter 30'000 Franken liegt,\nsind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Kanton\nGraubünden zu tragen. Die aussergerichtliche Kostenfolge richtet sich nach Art.\n122 ZPO; dabei werden, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, die Kosten verhältnismässig verteilt (Abs. 2). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche\nKosten verursacht, werden ihr diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3). - Da die Vorinstanz die Klage vollumfänglich abgewiesen hat, musste sie nur über die von der Klägerin zu leistende ausseramtliche\nEntschädigung entscheiden. Sie stellte fest, angesichts des Praktikantenstatus’\nund des Angestelltenverhältnisses der Rechtsvertreterin der Y. sei der von der\nBeklagten geltend gemachte Betrag von Fr. 771.-- angemessen. Sie führte dann\naber doch weiter an, demgegenüber erscheine der in der Kostennote des\nklägerischen Anwalts geltend gemachte Aufwand von Fr. 7'452.80 für den\nvorliegenden Fall reichlich hoch angesetzt.\n\n2.a) Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren einen Teilerfolg erzielt\nhat, ist auch über die aussergerichtliche Kostenfolge im erstinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden. Beide Parteien haben vor Bezirksgericht ihre Kostennoten eingereicht, wobei jene der Beklagtschaft zu keinen Diskussionen Anlass gibt.\nDer Rechtsvertreter der Klägerin verrechnete im erstinstanzlichen Verfahren 33.3\nArbeitsstunden zu 200 Franken, also ein Honorar von 6'660 Franken nebst Bar-\n\n"}