{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:19:07", "Checksum": "61ab6ae817dabde75bbbff34fb1ea5f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Seite 14 — 21\nd) Die Berufungsklägerin fordert eine Entschädigung für nicht bezogene\nFerien ab Januar 2004. Sie übergeht dabei die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag,\nauf den sie sich stützt, erst ab 1. August 2004 Gültigkeit hatte. Während der ersten\nsieben Monate des Jahres 2004 galt hingegen noch der ab 1. Juni 1997 wirksame\nVertrag, nach welchem der Ferienanspruch der damals 44-jährigen Arbeitnehmerin durch eine Ferienentschädigung von 8,33 %, entsprechend einer Feriendauer\nvon vier Wochen (BSK OR I - Portmann, Art. 329d N 3), abgegolten wurde. Für die\nZeit vom 1. August 2004, als der neue Arbeitsvertrag in Kraft trat, bis Ende 2006\nliegen überhaupt keine Aufzeichnungen über Ferienbezüge vor. Die von der\nBeklagten eingelegte Zeiterfassungstabelle beginnt mit dem 1. Januar 2007. Unter\ndiesem Datum findet sich ein Eintrag über ein Ferienguthaben (AFER) von zwölf\nTagen, und unter dem folgenden 2. Januar 2007 werden zwölf weitere Tage als\nFerienguthaben aufgeführt. Die Vertreterin der Y. bestätigte anlässlich der\nBerufungsverhandlung, dass es sich bei der ersten Zahl um den Übertrag des\nFerienguthabens des Jahres 2006 und bei der zweiten Zahl um jenes für das\nbeginnende Jahr 2007 handelt. Dabei sind die zwölf Tage, entsprechend einem\nTag pro Monat, jeweils als Guthaben für Arbeitstage bei einem Vollpensum zu\nverstehen. Nach den oben gemachten Ausführungen entspricht dies dem X. bei\nreduziertem Arbeitspensum unbestrittenermassen zustehenden Anspruch auf 25\nFerientage im Sinne von 25 (teilzeitigen) Arbeitstagen, an denen X. ferienhalber\nnicht zur Arbeit erscheinen muss. Da für die restlichen Monate des Jahres 2004\nund das Jahr 2005 überhaupt keine Aufzeichnungen vorliegen und aufgrund des\nEintrags vom 1. Januar 2007 feststeht, dass 2006 keine Ferien bezogen wurden,\nist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bis zu diesem Datum nie\nFerien gemacht hat; jedenfalls hat die Beklagte den ihr obliegenden gegenteiligen\nBeweis nicht erbracht. Gleiches gilt nach den weiteren Angaben im\nZeiterfassungsformular für das Jahr 2007, wird doch am 31. Dezember 2007 ein\nGuthaben von 24 Tagen ausgewiesen, und unter dem 1. Januar 2008 werden\nzwölf weitere Ferientage gutgeschrieben. Erst vom 2. bis 27. Juni 2008 wird ein\nFerienbezug von zwanzig Tagen erwähnt, womit sich das Guthaben auf 16 Tage\nreduzierte, wie es unter dem Datum des 2. Januar 2009 vermerkt wurde. Bis zum\nEnde des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2009 erhöhte sich das Guthaben um\nfünf auf insgesamt 21 Tage, welche dadurch abgetragen wurden, dass die\nArbeitnehmerin am 29. April 2009 letztmals zur Arbeit erscheinen musste und bis\nzum Auslaufen des Arbeitsvertrages Ende Mai Ferien beziehen konnte. Damit war\ndas Ferienguthaben der Klägerin allerdings nur scheinbar konsumiert, da die bis\nzum Schluss des Arbeitsverhältnisses gemäss der Zeiterfassungstabelle\naufgelaufenen 21 Ferientage eben Arbeitstagen mit 100-prozentiger\n\nSeite 15 — 21\nBeschäftigung entsprachen, die Klägerin aber pro Jahr Anspruch auf 25\nFerientage entsprechend ihrem reduzierten Beschäftigungsgrad hatte. Diesem\nUmstand hat die Beklagte nicht Rechnung getragen, weshalb ihrer Auffassung,\nwonach die Klägerin über kein Ferienguthaben mehr verfüge, nicht gefolgt werden\nkann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass X. bei einem Ferienguthaben von\n25 Tagen pro Jahr vom 1. August 2004 bis zur Beendigung des\nArbeitsverhältnisses am 31. Mai 2009, also für zusammen vier Jahre und zehn\nMonate, insgesamt Anspruch auf 121 Ferientage hatte. Davon hat sie im Juni\n2008 zwanzig Tage und am Schluss ihrer Anstellungszeit 21 Tage bezogen, so\ndass ihr ein Ferienanspruch von 80 Arbeitstagen verbleibt. Da die Berufungsklägerin ihr Ferienguthaben nicht mehr in natura beziehen kann, ist dieser Feriensaldo\ndurch eine finanzielle Entschädigung abzugelten.\n\n"}