{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:19:07", "Checksum": "61ab6ae817dabde75bbbff34fb1ea5f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Seite 13 — 21\nnung einer allenfalls geschuldeten Ferienentschädigung eingegangen wird, ist\nabzuklären, wie viele Ferientage die Klägerin bezogen beziehungsweise wie viele\nnicht bezogene Tage ihr zu entschädigen sind. Dabei hat nach dem oben Gesagten die Arbeitnehmerin den grundsätzlichen Ferienanspruch zu beweisen - was\ngeschehen ist -, während die Arbeitgeberin den Beweis dafür zu erbringen hat, wie\nviele Ferientage die Angestellte bezogen hat. Nach dem vorinstanzlichen Urteil hat\ndie Y. zumindest für den Zeitraum ab Mitte 2008, nämlich seit der Einführung der\nelektronischen Zeiterfassung, den Ferienbezug nachgewiesen. Sie stützt sich\ndabei auf eine auf X. lautende Zeiterfassungstabelle für den Zeitraum 1. Januar\n2007 bis 31. Mai 2009. In diesem Auszug sind bis zum 31. Mai 2008 überhaupt\nkeine Ferienbezüge vermerkt und es fehlen auch Angaben zu den Arbeitszeiten,\nauch solche finden sich erst ab Juni 2008. Dabei fällt auf, dass ab diesem Datum\neine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und 24 Minuten angegeben wird, was\nauf die nur teilzeitangestellte X. offensichtlich nicht zutreffen kann. Die Arbeitszeit\nder Berufungsklägerin betrug nach dem Arbeitsvertrag vom Juni 2004 monatlich\n77 Stunden, was nach der Darstellung in der Prozessantwort einem Pensum von\n45 % entsprach. Unter der Rubrik Absenzen/Ansprüche werden in der\nZeiterfassungstabelle der Beklagten unter anderem mit den Buchstaben AFER die\nFerienansprüche und mit den Buchstaben FER die bezogenen Ferien angegeben.\nUnter dem Datum des 1. und des 2. Januar 2007 werden unter der Bezeichnung\nAFER je zwölf Tage und am 1. Januar 2008 neben übertragenen 24 Tagen zwölf\nzusätzliche Tage ausgewiesen. Es fragt sich, was es mit diesen jeweils zwölf\nTagen pro Jahr für eine Bewandtnis hat, da der Klägerin doch jährlich 25\nFerientage zustanden. Die Erklärung ist darin zu finden, dass 25 volle Ferientage\nbei einer 100-prozentigen Anstellung gewährt werden, während sich für die\nKlägerin bei einem Arbeitspensum von 45 % rund 11,25 beziehungsweise\naufgerundet eben zwölf volle Ferientage ergeben. Die Vertreterin der Y. bestätigte\nanlässlich der Berufungsverhandlung, dass diese Berechnungsweise die richtige\nsei, um auf das in der Zeiterfassungstabelle erwähnte jährliche Ferienguthaben\nvon zwölf Tagen zu gelangen. Wenn diese Tabelle die Angaben über die tägliche\nArbeitszeit und die Ferien ausgehend von einer 100-prozentigen Beschäftigung\nenthalte, so sei dies darauf zurückzuführen, dass in der Geschäftsstelle A. die\nentsprechenden Daten für Teilzeitbeschäftigungen noch nicht erfasst werden\nkönnten. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anerkannte seinerseits die\nRichtigkeit der geschilderten Berechnungsweise und damit die Tatsache, dass\nunter den ausgewiesenen jährlichen zwölf Ferientagen volle Arbeitstage bei einem\nhundertprozentigen Arbeitspensum zu verstehen sind, was bei dem von seiner\nMandantin geleisteten reduzierten Arbeitspensum eben 25 Ferientage ergibt.\n\n"}