{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:19:07", "Checksum": "61ab6ae817dabde75bbbff34fb1ea5f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n d) Das Bezirksgericht führte aus, nachdem die Klägerin den ihr\nobliegenden Beweis dafür, dass sie die ihr zustehenden Ferien nicht habe beziehen können, nicht zu erbringen vermocht habe, sei ihre Forderung abzuweisen,\nohne dass geklärt werden müsste, ob allenfalls nicht bezogene Ferientage zu\neinem bestimmten Zeitpunkt verfallen seien oder nicht. Damit verkennt die Vorinstanz, dass sich die Frage nach dem „Verfall“ der Ferien gar nicht stellt beziehungsweise dass sich die Beantwortung dieser Frage aufgrund der Lehre klar\nergibt. Nach den Kommentatoren (vgl. Zürcher Kommentar, N. 6 zu Art. 329c OR;\nStreiff/von Känel, N. 4 zu Art. 329c OR) tritt bei Nichtbezug der Ferien keine Verwirkung ein; es gilt vielmehr die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3\nOR. Diese beginnt mit der Fälligkeit, welche bei vierwöchigem Ferienanspruch\nnach Ablauf von 48 Wochen, bei fünf Wochen Ferienanspruch somit nach Ablauf\nder 47. Jahreswoche beginnt. Für den Restanspruch „Ferien“ 2004 von rund zwei\nWochen begann die fünfjährige Verjährungsfrist somit Mitte Dezember 2004 zu\nlaufen, und sie endete demnach im Dezember 2009. Die Klage wurde am 7. Mai\n2009 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, und bezüglich der nicht\nbezogenen Ferien für die folgenden Jahre ist demnach die Verjährung umso\nweniger eingetreten. Die Regelungen bezüglich der Verjährung können auch nicht\ndurch einen Arbeitsvertrag abgeändert werden, da sie offenkundig zwingendes\nRecht sind. Sie können jedenfalls nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Dem Umstand, dass gemäss den Weisungen vom 20. August 2007\ndie übertragenen Ferientage bis Mitte des nächsten Jahres zu beziehen sind,\nkommt demnach keine Bedeutung zu. Diese arbeitsvertragliche Regelung vermag\nweder eine Verwirkung noch eine Verjährung nicht bezogener Ferien herbeizufüh-\n\nSeite 12 — 21\nren. Mit dem Zürcher Obergericht könnte man sich zusätzlich auf den Standpunkt\nstellen, dass im vorliegenden Fall die Verjährung mangels Anordnung der Ferien\nüberhaupt nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Hinweis bei Streiff/von Känel, S. 432\nAbs. 1 unten).\n\n6. a) In der Prozesseingabe wird behauptet, X. habe während der letzten\nfünf Jahre keine Ferien bezogen. Es wird geltend gemacht, aufgrund ihres Alters\nstünden der Klägerin fünf Wochen Ferien pro Jahr zu, die sie nun nicht mehr\nbeziehen könne und die ihr folglich in bar zu entschädigen seien. Für die Jahre\n2004 bis 2008 fordert die Klägerin eine Entschädigung von Fr. 1'992.90 pro Jahr,\nalso total Fr. 9'964.50 und für die Monate Januar bis Juli 2009 zusätzlich Fr.\n1'162.50. Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist vorweg festzuhalten, dass - falls sich\nder Anspruch auf eine Ferienentschädigung grundsätzlich als berechtigt erweisen\nsollte - sich die Entschädigung für das Jahr 2009 von vornherein auf fünf\nMonatsbetreffnisse reduzieren müsste, da das Arbeitsverhältnis nach dem oben\nunter Ziffer 2 Gesagten von der Beklagten korrekt unter Beachtung einer einmonatigen Frist auf Ende Mai aufgelöst worden ist.\n\nb) Der klägerische Rechtsvertreter legte in der Prozesseingabe nicht\ndar, wie er die nach seiner Auffassung für fünf Wochen Ferien pro Jahr geschuldete Entschädigung von Fr. 1'992.90 berechnete, und er war auch anlässlich der\nHauptverhandlung vor dem Kantonsgericht nicht in der Lage, eine Erklärung dafür\nzu geben, wie er auf den erwähnten Betrag gekommen ist. - Weder aus dem von\nder Beklagten eingelegten Arbeitsvertrag noch aus sonst welchen Urkunden geht\nhervor, wie viele Ferienwochen der Klägerin pro Jahr zustanden. Gemäss Art.\n329a Abs. 1 OR müssen mindestens vier Wochen Ferien gewährt werden. Dass\nArbeitnehmer von 50 und mehr Jahren von Gesetzes wegen automatisch einen\nAnspruch auf eine fünfte Ferienwoche hätten, wie dies der Vertreter der Berufungsklägerin anzunehmen scheint, trifft nicht zu. Wenn er in der Prozesseingabe\nvon einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr ausging, indem er ausführte,\nseine Mandantin habe (für die Jahre 2004 bis 2008) das Recht auf fünf mal fünf\nWochen Ferien und die Beklagte weder in der Prozessantwort noch vor Schranken einem entsprechenden Anspruch widersprochen hat, so besteht kein Anlass,\nbei der Beurteilung des Falles von einer anderen Feriendauer auszugehen. Über\nunbestritten gebliebene Behauptungen ist kein Beweis zu führen, und es ist somit\nvon einem Anspruch auf fünf Ferienwochen auszugehen.\n\nc) Die Klägerin fordert als Entschädigung für während fünf Jahren nicht\nbezogene Ferien einen Betrag von Fr. 1'992.90 pro Jahr. Bevor auf die Berech-\n\n"}