{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Habe aber der\nArbeitnehmer eine erhebliche Freiheit, den Ferienbezug selbst zu bestimmen, so\ntreffe ihn die Beweislast dafür, dass er keine Ferien habe beziehen können. Dieser\nihr somit obliegende Beweis habe die Klägerin nicht zu erbringen vermocht. - Mit\ndieser Begründung folgte die Vorinstanz der von der Beklagten vertretenen\nMeinung, welche diese schon in der Prozesseingabe vorbrachte und die ihre\nRechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung unter Hinweis auf einen von\nStreiff/von Känel (Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 329c OR N. 7)\nerwähnten, in SAE 1997 S. 42 ff. publizierten Entscheid des Cour d’appel de\n\nSeite 10 — 21\nGenève zu begründen versuchte. Die Beklagte liess ausführen, die Funktion der\nKlägerin als Raumpflegerin habe keine Anwesenheitspflichten zu bestimmten\nZeiten erfordert, und es habe auch in der Entscheidungsfreiheit von X. gelegen, ob\nsie einzelne Tage oder wochenweise Ferien beziehen wollte. In Bestätigung\ndieser Praxis habe die Y. während des bestehenden Arbeitsverhältnisses denn\nauch keine Forderung auf nicht bezogene Ferien seitens der Arbeitnehmerin\nerhalten und es habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass sie eine solche\nForderung erhoben habe.\n\nDiese Behauptungen und Begründung der Beklagten und der Vorinstanz\nsind in verschiedener Hinsicht nicht haltbar. Das Ferienrecht steht jedem Arbeitnehmer zu, auch jenem, der Teilzeitarbeit leistet. Der Ferienanspruch bedingt die\nZuweisung einer arbeitsfreien Periode an den Arbeitnehmer (Streiff/von Känel,\na.a.O., N. 5 zu Art. 329a OR). Ist bei Teilzeit gleich zu verfahren wie bei Vollzeit,\nso bedeutet dies auch, dass auch beim Teilzeitbeschäftigten entsprechend Art.\n329c Abs. 1 OR mindestens zwei Wochen Ferien zusammenhängen müssen.\nEntgegenzutreten ist sodann auch der Behauptung der Vorinstanz und der\nBeklagten, die Klägerin habe keine Anwesenheitspflicht zu bestimmten Zeiten\ngehabt, so dass sie bezüglich Zeitpunkt und Dauer der Ferien über erhebliche\nFreiheiten verfügt habe. Es mag wohl zutreffen, dass der Klägerin nicht vorgeschrieben wurde, zu welcher Uhrzeit sie jeweils die Reinigung vorzunehmen habe.\nImmerhin dürfte sie auch diesbezüglich kaum über erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügt haben, ist es doch üblich, dass diese Arbeiten ausserhalb der Bürozeiten zu tätigen sind, also in der Regel gegen Abend. Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang der im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitseinsatz und das\nLeistungsverzeichnis. Nach dem Arbeitsvertrag hatte die Arbeitsleistung regelmässig zu erfolgen. Der Arbeitseinsatz während der einzelnen Wochen sollte in\nAbsprache mit dem Vorgesetzten regelmässig erfolgen und pro Monat 77 Stunden\nbetragen. Dem Leistungsverzeichnis ist sodann zu entnehmen, in welchen Leistungsintervallen die einzelnen Reinigungsarbeiten vorzunehmen waren. Dabei\nwaren mehrere Arbeiten täglich, andere jeden zweiten Tag usw. vorzunehmen.\nAus dieser Regelung ist ersichtlich, dass die Klägerin ihre Ferien keineswegs\nbeliebig, das heisst ohne Absprache mit dem Vorgesetzten beziehen konnte, da ja\nbei ihrer Abwesenheit - insbesondere für die zwei Wochen zusammenhängender\nFerien - eine Ersatzkraft gefunden und eingesetzt werden musste, ansonsten die\nRäumlichkeiten während dieser Zeit ungereinigt geblieben wären. Das Kantonsgericht ist daher der Auffassung, dass der Klägerin keine erhebliche Freiheit zustand,\nden Ferienbezug selbst zu bestimmen. Damit trifft aber nicht sie die Beweislast,\n\nSeite 11 — 21\ndass sie keine Ferien beziehen konnte. Der diesbezüglichen Hinweis auf Streiff/\nvon Känel erscheint nicht stichhaltig. Die Autoren können sich bezüglich der\nUmkehr der Beweislast übrigens allein auf einen Entscheid aus dem Kanton Genf\nabstützen (a.a.O., N 7 in fine zu Art. 329c OR), der in tatsächlicher Hinsicht anders\ngelegen und folglich nicht geeignet ist, im zu beurteilenden Fall die Klägerin für\nbeweispflichtig zu erklären. Grundsätzlich gilt, dass eine Umkehr der Beweislast\nnur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen ist. Die Entscheidungsfreiheit von X.\nwar nach Auffassung des Kantonsgerichts aber nicht derart erheblich, dass sich\neine solche Umkehr der Beweislast rechtfertigen liesse. Der gegenteilige\nEntscheid der Vorinstanz, der Klägerin den Nachweis für die nicht bezogenen\nFerien aufzuerlegen, hält demnach einer näheren Prüfung nicht stand. Der\nNachweis obliegt aus den dargelegten Gründen vielmehr der beklagten\nArbeitgeberin.\n\n"}