{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Wenn das Bezirksgericht dann aber weiterfährt, in diesem\nReglement sei die folgende Regelung enthalten und sie die in diesem Dokument\nals Ziffer 4.2 enthaltene Aufzählung über den Ferienbezug zitiert, so ist diese\nSachverhaltsfeststellung willkürlich. Beim fraglichen Aktenstück kann es sich\nnämlich nicht um das im Arbeitsvertrag vom Juni 2004 erwähnte Reglement\nhandeln, trägt dieses doch das Datum des 20. August 2007 mit Gültigkeit ab 1.\nSeptember 2007 und es ersetzte eine Weisung vom 1. Dezember 2004. Es ist\nalso offenkundig, dass diese Weisung auf die frühere Zeit, das heisst ab 2004, gar\nkeine Wirkung entfalten konnte. Die durch das neue Papier ersetzte Weisung vom\n1. Dezember 2004 liegt sodann nicht im Recht, und auch die im Arbeitsvertrag\nerwähnten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (ABB) wurden von der Beklagten\nnicht eingelegt. Wenn somit die Beklagte und mit ihr die Vorinstanz aus den ab 1.\nSeptember 2007 gültigen Weisungen ableiten, dass es sehr wohl der Klägerin\nobgelegen habe, für den Bezug ihrer Ferien besorgt zu sein und dies mit ihren\nVorgesetzten abzusprechen und dass sie sich aus dieser Verpflichtung nicht mit\ndem Argument habe befreien können, das entsprechende Reglement nicht\ngekannt zu haben, so verkennen sie, dass diese Weisung jedenfalls für die Zeit\nvon 2004 bis zum 31. August 2007 noch gar keine Gültigkeit hatte. Insoweit wird\ndemnach der Klägerin gestützt auf diese Weisung zu Unrecht eine Verpflichtung\nauferlegt. Für den Bestand einer solchen Verpflichtung ist die Beklagte\nbeweispflichtig, da sie daraus für sich entsprechende Rechte ableitet. Diesen\nBeweis hat sie jedoch nicht erbracht, da keine Urkunde im Recht liegt, welche den\nFerienbezug entsprechend der Ziffer 4.2 der Weisung regelt.\n\nDie Ausführungen der Vorinstanz über die Verpflichtungen der Klägerin hinsichtlich des Ferienbezugs sind noch in einem weiteren Punkt zu beanstanden.\nDas Bezirksgericht stellt sich gestützt auf die Ziffer 2 der Weisung 4.2 für den\nFerienbezug auf den Standpunkt, es wäre Sache der Klägerin gewesen, für den\nBezug ihrer Ferien besorgt zu sein und dies mit ihren Vorgesetzten abzusprechen.\nEine solche Auslegung der fraglichen Ziffer 2 geht nach Auffassung des Kantonsgerichts zu weit. Sollte der Wortlaut dieser Bestimmung tatsächlich eine solche\neinseitige Verpflichtung stipulieren, wäre dies wohl rechtswidrig. Wie oben erwähnt, bestimmt gemäss Art. 329c Abs. 2 OR der Arbeitgeber den Zeitpunkt der\nFerien; er nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als\n\nSeite 9 — 21\ndies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Dabei ist die\nFestsetzung der Ferien durch den Arbeitgeber dispositives Recht. Häufig wird der\nZeitpunkt der Ferien vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer in gegenseitigem\nEinverständnis festgelegt (Zürcher Kommentar, Staehelin, Art. 329c OR N. 12). In\ndiesem Sinne wurde auch vorliegend durch die Weisung vom 20. August 2007\nGebrauch gemacht, indem festgehalten wurde, der Mitarbeiter habe den Ferienbezug mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren. Das bedeutet, dass Mitarbeiter und\nVorgesetzter den Ferienbezug miteinander besprechen; beide haben also eine\nMitwirkungspflicht. Sollte der Mitarbeiter- wie dies die Beklagte und die Vorinstanz\nanzunehmen scheinen - diesbezüglich „vorleistungspflichtig“ sein, so bedeutet\ndies nun aber nicht, dass mangels entsprechender Vorleistungspflicht die Beklagte\nsich bezüglich Ferienbezug seiner Arbeitnehmerin überhaupt nicht zu kümmern\nbraucht. Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers ist eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Um diese Fürsorgepflicht kommt er nicht umhin,\nselbst wenn die Parteien abweichend von Art. 329c Abs. 2 OR die Festsetzung\nder Ferien durch Vereinbarung bestimmen. Gegenteiliges bei zu vereinbarendem\nFerienbezug lässt sich in der Literatur denn auch nicht finden. Schliesslich gilt es\nin diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass der Ferienanspruch selbst\nmangels Geltendmachung des Arbeitnehmers während seiner Anstellungszeit\nnicht einfach verwirkt. Es gilt - worauf noch zurückzukommen sein wird - vielmehr\ndie fünfjährige Verjährungsfrist. - Soweit die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin\nauf eine Ferienentschädigung mit dem Hinweis auf die Weisung vom 20. August\n2007 zu den ABB abgelehnt hat, vermag ihr das Kantonsgericht nach dem\nGesagten nicht zu folgen.\n\n"}