{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:19:07", "Checksum": "61ab6ae817dabde75bbbff34fb1ea5f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Seite 6 — 21\nbessert werde, ansonsten man eine andere Lösung suchen müsse. Damit brachte\ndie Beklagte entgegen der Behauptung des klägerischen Rechtsvertreters\nunmissverständlich zum Ausdruck, dass man - falls sich die Arbeitsqualität nicht\nverbessern sollte - auf die weitere Zusammenarbeit mit X. würde verzichten\nmüssen. Dieses Schreiben blieb offenbar ohne die erhoffte Wirkung, hielt doch die\nBeklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 27. April 2009 fest, die Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten des Regionalsitzes seien trotz mehrfacher\nAufforderungen nicht zur Zufriedenheit ausgeführt worden. Nachdem die Angestellte am 29. April 2009 ihren letzten Arbeitstag gehabt hatte, wurden die Lokalitäten am folgenden Tag durch die Teamleiterin Reinigung besichtigt; nach ihrem\nBericht vom 27. Juni 2009 fand sie alles in sehr schmutzigem und ungepflegtem\nZustand vor; sie führte detailliert auf, was offenbar seit längerer Zeit nicht gereinigt\nworden war. Es drängt sich damit der Schluss auf, dass X. trotz Ermahnungen ihre\nArbeitsleistungen nicht verbessert hatte. Sie musste sich dessen auch selbst\nbewusst sein, so dass sicher nicht gesagt werden kann, die Kündigung habe sie\naus heiterem Himmel getroffen. Wenn die Berufungsklägerin den Mobbingvorwurf\nmit der Behauptung zu begründen versucht, es hätten Mitarbeiter den Putzraum\nmit Kehrichtsäcken vollgestopft, Kartons und Altpapier in Müllsäcke gestopft und\ndiese aufgetürmt sowie Pet-Flaschen im Grossraumbüro in die Ecken geschüttet,\nwomit man sie als Raumpflegerin habe desavouieren wollen, so weist die\nVorinstanz zu Recht darauf hin, dass weder bekannt sei, wer die auf den von der\nKlägerin eingelegten Fotos ersichtlichen Abfälle zu welchem Zwecke angehäuft\nnoch ob dies den üblichen Gepflogenheiten entsprochen habe, und es sei auch\nnicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis dieser Abfälle wegen gekündigt worden\nsei. Es ist in der Tat so, dass in keinem Ermahnungsschreiben der Klägerin je\nvorgeworfen wurde, sie habe Abfälle wie Kartons, Papier oder Pet-Flaschen nicht\nentsorgt. Weder im Arbeitsvertrag noch im detaillierten Leistungsverzeichnis wird\ndiese Arbeitsgattung erwähnt, und auch im Kurzprotokoll der Teamleiterin wird\ndiesbezüglich keine Bemerkung gemacht. Der Vorinstanz ist demnach beizupflichten, dass aufgrund der Akten nichts darauf hindeutet, dass X. Opfer eines\nMobbing geworden wäre und dass Hinweise auf eine missbräuchliche Kündigung\nim Sinne von Art. 336 OR nicht ersichtlich sind. Das Bezirksgericht hat sodann\nauch zutreffend festgehalten, dass die Klägerin kein auf eine Entschädigung\nhinzielendes Rechtsbegehren gestellt und beziffert hat. Das angefochtene Urteil\nerweist sich demnach mit Bezug auf die Frage der behaupteten missbräuchlichen\nKündigung als überzeugend begründet.\n\nSeite 7 — 21\n4. In der Prozesseingabe wird behauptet, X. habe während der letzten\nfünf Jahre keine Ferien bezogen. Es wird geltend gemacht, aufgrund ihres Alters\nstünden der Klägerin fünf Wochen Ferien pro Jahr zu, die sie nun nicht mehr\nbeziehen könne und die ihr folglich in bar zu entschädigen seien. Für die Jahre\n2004 bis 2008 fordert die Klägerin eine Entschädigung von Fr. 1'992.90 pro Jahr,\nalso total Fr. 9'964.50 und für die Monate Januar bis Juli 2009 zusätzlich Fr.\n1'162.50. Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist vorweg festzuhalten, dass - falls sich\nder Anspruch auf eine Ferienentschädigung grundsätzlich als berechtigt erweisen\nsollte - sich die Entschädigung für das Jahr 2009 von vornherein auf fünf\nMonatsbetreffnisse reduzieren müsste, da das Arbeitsverhältnis nach dem oben\nunter Ziffer 2 Gesagten von der Beklagten korrekt unter Beachtung einer einmonatigen Frist auf Ende Mai aufgelöst worden ist.\n\nDer klägerische Rechtsvertreter legte in der Prozesseingabe nicht dar, wie\ner die nach seiner Auffassung für fünf Wochen Ferien pro Jahr geschuldete Entschädigung von Fr. 1'992.90 berechnete, und er war auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht nicht in der Lage, eine Erklärung dafür zu\ngeben, wie er auf den erwähnten Betrag gekommen ist. Bevor der Frage nachgegangen wird, ob die geltend gemachte Ferienentschädigung sich in quantitativer\nHinsicht aufgrund der Aktenlage begründen lässt, ist indessen die Antwort auf die\nFrage zu suchen, wie es sich bezüglich der Beweislastverteilung für den Ferienbezug verhält.\n\n5.a) Nach der für die Beweislastverteilung gültigen Grundregel von Art. 8\nZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein\neiner behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser\nRegel hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen, wer einen\nvertraglichen Anspruch erhebt, während die Erfüllung der Vertragspflicht von jener\nPartei zu beweisen ist, welche dies behauptet und die damit den Untergang der\nvertraglichen Pflicht einwendet (BGE 125 III 80). Auf den vorliegenden Fall übertragen heisst dies, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin die vertragliche Verpflichtung der Y. zur Gewährung von Ferien sowie deren Entstehen durch die\nDauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen hat. Die Beklagte trägt als\nArbeitgeberin demgegenüber die Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage\nwährend der massgebenden Zeit von der Klägerin bezogen worden sind (vgl. BGE\n4C.57/2001, E. 2.a; BSK OR I - Portmann, Art. 329d N 14).\n\nb) Nach Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt\nder Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rück-\n\n"}