{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies\nmüsse als Mobbing angesehen werden, habe dieses Verhalten der übrigen\nAngestellten doch zu guter Letzt dazu geführt, dass die zuständige Leitung die\nKlägerin entlassen habe. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung\ndargelegt, dass sie aufgrund der von der Klägerin produzierten Akten die\nMobbingvorwürfe als unberechtigt betrachte. Es bestünden keine Anhaltspunkte,\ndass die Klägerin während ihres Anstellungsverhältnisses gegenüber der Beklagten jemals Mobbing beziehungsweise eine Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend\ngemacht und beispielsweise Schutzmassnahmen verlangt hätte. Es seien nach\nder Aktenlage weder eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR\n\nSeite 5 — 21\nersichtlich noch bestehe ein Anspruch aus Verletzung der Persönlichkeit der\nArbeitnehmerin im Sinne von Art. 328 Abs. 1 OR. Zudem habe es die Klägerin\ngänzlich unterlassen, konkrete Entschädigungsansprüche aus ungerechtfertigter\nKündigung infolge Mobbings (Art. 336 Abs. 1 lit. 1 OR) sowie konkrete Schaden-\nersatz- und Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung (Art. 328 Abs.\n1 OR) zu stellen und betragsmässig zu beziffern. - Ungeachtet der Ausführungen\nim angefochtenen Urteil hat der klägerische Rechtsvertreter im Berufungsverfahren an den Mobbingvorwürfen und am Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung\nfestgehalten. Er hat wiederum auf die durch Fotos belegten Abfallhaufen verwiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, es sei abwegig anzunehmen, X. sei ihrer\nArbeit nicht in einem Masse nachgegangen, welches für eine Y. massgeblich sei.\nErst als die Kündigung wohl festgestanden habe, sei seitens der Direktion ein\nMahnschreiben eingegangen; dabei sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen,\nwas geschehe, wenn sich die Arbeitsqualität nicht bessern würde. Das frühere\nMahnschreiben beinhalte sodann bei genauem Hinsehen nicht eine Abmahnung,\nsondern das Versprechen, besseres Putzmaterial zu liefern.\n\nDie Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Vorwurf der Klägerin, die\nKündigung sei aus heiterem Himmel erfolgt, unberechtigt ist. Tatsächlich musste\ndie Arbeitgeberin bereits im Jahre 2003 die Arbeitsweise von X. beanstanden. Wie\nder klägerische Anwalt behaupten kann, das entsprechende Schreiben vom 30.\nJuni 2003 sei nicht als Abmahnung zu verstehen, es werde der Arbeitnehmerin\ndarin vielmehr besseres Putzmaterial versprochen, ist unverständlich. Das\nfragliche Schreiben lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Es wird\nbeanstandet, dass der Putzraum und die Putzgeräte nicht gereinigt seien und sich\nin schlechtem Zustand befänden, und die Angestellte wird ermahnt, zu den Geräten Sorge zu tragen. Es wird sodann gerügt, dass verschiedene Gegenstände wie\nChromteile (zu deren Behandlung wurde ein Mittel in Aussicht gestellt), Verkleidungen am Lift, Möbel und Wandlampen unsauber seien und dass der Parkettboden regelmässiger gepflegt werden müsse. Es wird betont, dass es ein Anliegen\nder Y. sei, dass die Reinigung sorgfältig und fachgerecht ausgeführt werde. Mit\ndem Mahnschreiben, das erst erfolgt sei, als die Kündigung schon festgestanden\nhabe, meint der klägerische Rechtsvertreter wohl den Brief vom 10. Februar 2009.\nDarin wird die Qualität der Reinigungsarbeiten im Allgemeinen gerügt, es werden\naber auch verschiedene konkrete Beanstandungen vorgebracht. So wird auf\nschmutzige Spuren auf den Tischen, den Ablageflächen und an den Schaltern\nverwiesen sowie die unzureichende Reinigung der Toiletten und Böden gerügt. Es\nwird sodann klar festgehalten, man erwarte nun, dass die Sauberkeit sichtbar ver-\n\n"}