{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“\n\nSeite 3 — 21\n2. Nachdem X. bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche\nRechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty zum Rechtsvertreter\nernannt worden war, stellte die Berufungsklägerin am 12. März 2010 auch im\nBerufungsverfahren ein entsprechendes Gesuch. Die Wohnsitzgemeinde Igis\nstellte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2010 auf den Standpunkt, das\nArmenrecht sollte auch vor zweiter Instanz gewährt werden. Der vorsitzende\nKantonsrichter hiess das Gesuch durch Verfügung vom 9. April 2010 gut und\nerteilte der Gesuchsstellerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im\nSinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO auch für das Berufungsverfahren vor dem\nKantonsgericht; als Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty\nbestätigt.\n\nE. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden\nwaren die Klägerin persönlich sowie die beiden Parteivertreter anwesend. Der\nAnwalt der Klägerin bestätigte sein Berufungsbegehren, während die Vertreterin\nder Beklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Parteivertreter\ngaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten. Auf die von den Rechtsvertretern\nauf Befragen des Vorsitzenden gegebenen Antworten sowie auf die in den Parteivorträgen gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen:\n\nI. 1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin unter anderem den\nAntrag gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Das Bezirksgericht A. hat diesem Rechtsbegehren nicht stattgegeben und\nfestgestellt, nachdem die Beklagte schliesslich ein Arbeitszeugnis ausgestellt\nhabe, das alle üblichen Angaben enthalte und der Klägerin eine gute Arbeitsleistung attestiere, und nachdem X. vom Angebot, selbst einen Formulierungsantrag\nzu stellen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Antrag auf Ausstellung eines\nArbeitszeugnisses ohne weiteres abzuweisen. Die Berufungsklägerin hat zwar die\nvollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, das\nRechtsbegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses jedoch nicht in ihre\nBerufungserklärung übernommen; auch äusserte sich ihr Rechtsvertreter in\nseinem Plädoyer nicht zu diesem Begehren. Das Kantonsgericht hat sich damit\nnicht mehr weiter mit diesem Teil der Klage zu befassen.\n\n2. Der Rechtsvertreter der Klägerin wiederholte vor Kantonsgericht\ngegenüber der Y. den Vorwurf, sie habe es wohlweislich unterlassen, der Klägerin\n\nSeite 4 — 21\nmitzuteilen, dass - nachdem das Anstellungsverhältnis über zehn Jahre gedauert\nhabe - die Kündigungsfrist drei Monate betrage. Wenn im zweiten Arbeitsvertrag\nnur eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen worden sei, so habe X.,\nwelche auf Arbeit angewiesen sei, sich dieser Vertragsbedingung fügen müssen,\nselbst wenn sie gewusst hätte, dass ihr eine längere Kündigungsfrist zugestanden\nwäre. - Das Bezirksgericht A. führte dazu aus, die Parteien hätten in den\nArbeitsverträgen unmissverständlich eine Kündigungsfrist von einem Monat\nvereinbart. Der von der Klägerin zitierte Art. 335c OR sehe zwar unter Abs. 1 für\nArbeitsverhältnisse von über zehn Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten\nvor, doch dürfe diese Vorschrift gemäss Abs. 2 durch schriftliche Vereinbarung\nabgeändert werden; unter einen Monat dürfe die Frist aber nur durch\nGesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.\nSchon aus dem Gesetzestext selbst ergebe sich somit mit aller wünschbaren\nDeutlichkeit, dass die in Abs. 1 erwähnten Fristen unter Vorbehalt von Abs. 2\ndispositiver Natur seien. Mit dieser Auffassung steht die Vorinstanz im Einklang\nmit der einhelligen Literatur (vgl. etwa BSK OR I - Portmann, Art. 335c OR N. 1;\nStreiff/von Känel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., 2006, Art. 335c OR N. 2). Ihren\nAusführungen ist nichts beizufügen und es verwundert angesichts des völlig klaren\nGesetzestextes und der eindeutigen Lehre und Rechtsprechung, dass die Klägerin\ndieses Thema in ihrer Berufung nochmals aufgegriffen hat. Angesichts dieser\nSachlage ist es offenkundig, dass die Klägerin keinen Lohnanspruch für die\nMonate Juni und Juli 2009 erheben kann, wobei es ohnehin erstaunt, wie die\nKlägerin angesichts des per 1. April 2009 neu festgesetzten Jahresgehalts von\nbrutto Fr. 20'725.70 auf eine Nachforderung von zwei Monatsgehältern zu je Fr.\n3'188.60 gelangen konnte.\n\n"}