{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-27_2010-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb8fa4f3efdfbd7ef9c8197d7457c06f51e7940e4d865becc9a6c7286e76eff3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_27", "Checksum": "c630d7c7c569e2f18487ef9cb0ae7d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.06.2010 ZK2 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 01.06.2010 ZK2 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuar ad hoc Walder\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nDieter Marty, Alexanderstrasse 8, Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts A. vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 2. März\n2010, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y., Beklagte und\nBerufungsbeklagte,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. 1. Am 30. Dezember 1996 schlossen die Y. und X. einen ersten,\nbefristeten Arbeitsvertrag ab, mit welchem die Arbeitnehmerin für die Zeit vom 1.\nJanuar 1997 bis 31. Mai 1997 als Raumpflegerin des Regionalsitzes A. angestellt\nwurde. X. sollte ein monatliches Grundgehalt von Fr. 744.70 nebst 8,33 % Ferienund 3 % Feiertagsentschädigung sowie ein anteilsmässiges 13. Monatsgehalt\nerhalten und der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen\nauf das Ende einer Woche gekündigt werden können. Am 28. Mai 1997 wurde\ndieser Vertrag mit Wirkung ab 1. Juni 1997 durch einen solchen von unbestimmter\nDauer ersetzt, wobei unter Beibehaltung der übrigen Lohnbestandteile ein\nmonatliches Grundgehalt von Fr. 1'859.30 vereinbart und die Kündigungsfrist auf\neinen Monat - jeweils auf das Ende eines Monats - verlängert wurde. Es wurde\nfestgehalten, die Arbeitsleistung habe regelmässig zu erfolgen und der\nArbeitseinsatz während der einzelnen Wochentage erfolge in Absprache mit dem\nVorgesetzten. - Schliesslich kam es am 28. Juni 2004 zu einem weiteren\nVertragsabschluss. Der neue Vertrag hatte Gültigkeit ab dem 1. August 2004 und\nsah ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 1'493.80 vor, basierend auf einer\nmonatlichen Arbeitsleistung von 77 Stunden; die Kündigungsfrist blieb\nunverändert. Bezüglich der Ferien wurde auf das Reglement „Allgemeine\nAnstellungsbedingungen“ der Y. verwiesen.\n\n2. Am 30. Juni 2003 schrieb die Y. der Angestellten, anlässlich einer\nKontrolle habe festgestellt werden müssen, dass die Reinigung nicht ihren\nVorstellungen entspreche. Die Beanstandungen wurden im Einzelnen aufgelistet,\nund es wurde darauf hingewiesen, dass man Wert darauf lege, dass die Reinigung\nsorgfältig und fachgerecht ausgeführt werde. In einem Schreiben an die\nAngestellte vom 10. Februar 2009 bedauerte die Y., erneut mitteilen zu müssen,\ndass die Reinigungsarbeiten in den Räumen des Regionalsitzes A. nicht\nbefriedigend seien. Beim Reinigen der Tische, Ablageflächen, der Schalter usw.\nseien schmutzige Spuren zurückgeblieben und auch die Toiletten und Böden\nseien nicht zufriedenstellend gereinigt worden. Man erwarte, dass die Sauberkeit\nsichtbar verbessert werde, ansonsten eine andere Lösung gesucht werden müsse.\n\n3. a) Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte die Y. der Arbeitnehmerin mit,\nman bedaure feststellen zu müssen, dass die Reinigungsarbeiten trotz mehrfacher\nBeanstandungen nicht zur Zufriedenheit ausgeführt würden. Das Arbeitsverhältnis\nwerde daher auf den 31. Mai 2009 aufgelöst, wobei der letzte Arbeitstag unter\n\nSeite 2 — 21\nAnrechnung des Ferienguthabens von 21 Tagen am 29. April 2009 stattfinde. X.\nliess am 30. April 2009 durch Rechtsanwalt Dieter Marty antworten, sie akzeptiere\ndie Kündigung nicht und stelle ihre Arbeitskraft weiterhin im vertraglichen Rahmen\nzur Verfügung. Die Parteien beharrten in der Folge auf ihren Standpunkten, und\nes folgte darauf noch ein Briefwechsel bezüglich des Inhalts des\nArbeitszeugnisses.\n\nb) In einem Kurzprotokoll der Teamleiterin Reinigung über eine Kontrolle vom 30. April 2009 wurde festgehalten, die Regionalstelle A. sei in einem\nsehr schmutzigen Zustand angetroffen worden; es wurden die festgestellten\nMängel im Einzelnen aufgeführt und abschliessend festgestellt, anlässlich einer\nneuerlichen Kontrolle vom 8. Mai 2009 habe man bei einer Begegnung mit der\nneuen Raumpflegerin die Räumlichkeiten in einem sehr sauberen und gepflegten\nZustand vorgefunden.\n\nB. Die Parteien konnten in der Folge keine Einigung finden. X. meldete\ndaher die Streitsache am 7. Mai 2009 beim Kreisamt Fünf Dörfer zur Vermittlung\nan und bezog nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Juni 2009\nam 25. September 2009 den Leitschein. Sie prosequierte darauf die Klage durch\nProzesseingabe vom 19. Oktober 2009 an das Bezirksgericht A., wobei sie das\nRechtsbegehren stellte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 17'503.60 zu\nbezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Beklagte beantragte in ihrer\nProzessantwort vom 30. November 2009, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei.\n\nC. Mit Urteil vom 17. Februar 2010 wies das Bezirksgericht A. die Klage\nab. Die Gerichtskosten von 2'500 Franken wurden auf die Gerichtskasse\ngenommen, und die Klägerin wurde verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit Fr.\n771.-- zu entschädigen.\n\n"}