1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die Ziffer 2 Absatz 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 196.- gehen zulasten des Kantons Graubünden. Aussergerichtlich haben C. und das Bezirksgericht Landquart die Beschwerdeführerin mit je Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.