Festzuhalten bleibt indessen, dass das Beschwerdeverfahren durch den krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz ausgelöst wurde, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nur teilweise erfolgreich war. Es rechtfertigt sich daher, C. und das Bezirksgericht Landquart zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt