O., 11. Kapitel, N 25; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 zu § 64). Das Kantonsgericht Graubünden hat bereits in einigen Entscheiden die Vorinstanz dazu verpflichtet, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (vgl. dazu insbesondere PKG 2004 Nr. 11). In casu ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Die Anträge des Beschwerdegegners erweisen sich als unbegründet. Festzuhalten bleibt indessen, dass das Beschwerdeverfahren durch den krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz ausgelöst wurde, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nur teilweise erfolgreich war.