O., 11. Kapitel, N. 24, 35). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). In Betracht fällt dabei insbesondere, Kosten- und Entschädigungsfolge auf der Grundlage des Verursacherprinzips zu regeln. Gemäss diesem werden die unnötigerweise verursachten Kosten dem Verursacher auferlegt (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 25;