b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 ZPO werden die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen. Vorbehalten bleiben Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, welche ein kostenloses Verfahren vorsehen, sowie die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 343 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) dürfen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert der Hauptklage von Fr. 30'000.-, wie es vorliegende der Fall ist, den Parteien keine Gerichtskosten