4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin verletzte, indem sie es unterlassen hat, diese vor Erlass der in ihre Rechtsstellung eingreifenden Abschreibungsverfügung vom 22. Januar 2010 zu der von der Gegenpartei eingereichten Honorarnote Stellung nehmen zu lassen. Die Sache wird zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5.a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 18. März 2010 schliesslich, die Kosten- und Entschädigungsfolge solle zulasten der Beschwerdegegner gehen.