Dem Kantonsgericht erscheint angemessen, dass die Vorinstanz erneut mit voller Kognition über die aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden hat, weshalb die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise über die umstrittenen Kostenpunkte in der Honorarnote und die verschiedenen hiezu vorgebrachten Argumente der Parteien im Sinne der vorangegangenen Erwägungen auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz hat dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu hören, prüfen und berücksichtigen und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund zu begründen.