122 Abs. 4 ZPO der Fall ist -, ist nur dann von einer Rechtsverletzung auszugehen, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird, wovon vorliegend nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund der beschränkten Kognition des Kantonsgerichts daher nicht möglich. Dem Kantonsgericht erscheint angemessen, dass die Vorinstanz erneut mit voller Kognition über die aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden hat, weshalb die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung zurückgewiesen wird.