Seite 8 — 11 ist damit erfüllt. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an der zweiten Voraussetzung, wonach der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommen muss. Wie unter Erwägung 1.c. ausgeführt, ist die Kognition des Kantonsgerichts bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ff. ZPO auf Rechtsverletzung und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt. Insbesondere wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt – wie es beim Entscheid über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge gemäss Art. 122 Abs. 4