Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N 325 ff.; PKG 1994 Nr. 26). Mit Einreichung der Beschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden konnte sich A. zur Honorarnote äussern. Damit wurde ihr die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zum fraglichen Punkt zu äussern, eingeräumt. Die erste Voraussetzung zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs