Passivlegitimation nicht eingetreten werden könne (vgl. dazu PKG 1988 Nr. 29). e) Das Recht gehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.2; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.