Darauf, dass der Beklagte diese Absicht bereits anlässlich des Vermittlungsverfahrens hegte, deutet das im Leitschein aufgeführte beklagtische Rechtsbegehren hin, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Obwohl das Rechtsbegehren auf Nichteintreten rechtlich nicht korrekt ist, da der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation durch ein Sachurteil zu erfolgen hat und demnach auf „Abweisung“ der Klage lauten muss (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 7 N 89), war mit dem Antrag des Beklagten zugestandenermassen gemeint, dass auf die Klage wegen fehlender