Die Vorinstanz hätte insbesondere prüfen müssen, ob eine Reduktion des geltend gemachten Honorars des beklagten Rechtsvertreters angebracht gewesen wäre, da dieser schon in einem früheren Stadium des Prozesses hätte offen legen müssen, dass er die Klage mit der Einrede der fehlenden Passivlegitimation beziehungsweise Parteifähigkeit zum Scheitern bringen wollte. Darauf, dass der Beklagte diese Absicht bereits anlässlich des Vermittlungsverfahrens hegte, deutet das im Leitschein aufgeführte beklagtische Rechtsbegehren hin, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne.