Einwände, wie sie in der Beschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden vorgebracht wurden, hätten anlässlich einer Vernehmlassung zur Abschreibungsverfügung vorgebracht und im Rahmen der Bemessung der aussergerichtlichen Kosten von der Vorinstanz mitberücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte insbesondere prüfen müssen, ob eine Reduktion des geltend gemachten Honorars des beklagten Rechtsvertreters angebracht gewesen wäre, da dieser schon in einem früheren Stadium des Prozesses hätte offen legen müssen, dass er die Klage mit der Einrede der fehlenden Passivlegitimation beziehungsweise Parteifähigkeit zum Scheitern bringen wollte.