Insbesondere war es dem Bezirksgerichtspräsident nicht möglich, festzustellen, ob in casu überhaupt ein Streitfall im Sinne von Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegt. Einwände, wie sie in der Beschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden vorgebracht wurden, hätten anlässlich einer Vernehmlassung zur Abschreibungsverfügung vorgebracht und im Rahmen der Bemessung der aussergerichtlichen Kosten von der Vorinstanz mitberücksichtigt werden müssen.