Seite 7 — 11 zugestellt. Indem der Bezirksgerichtspräsident Landquart dies unterlassen hat, wurde A. das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht gewährt. A. wurde weder über den von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwand orientiert noch konnte sie sich dazu äussern. Insbesondere war es dem Bezirksgerichtspräsident nicht möglich, festzustellen, ob in casu überhaupt ein Streitfall im Sinne von Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegt.