Obgleich befindet sich bei den Akten die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten. Auf Grund dieser Honorarnote verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, A. werde verpflichtet, an C. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'857.00 zu bezahlen, was exakt dem in der Honorarnote aufgeführten Betrag entspricht. Der Klägerin wurde die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten nie zur Stellungnahme