Die Stellungnahme des Beklagten ist sodann dem Kläger wiederum zur Vernehmlassung zu unterbreiten (vgl. PKG 1976 Nr. 19). Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat mit Abschreibungsverfügung vom 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, nebst der Abschreibung infolge Klagerückzug über eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von C. beziehungsweise zu Lasten von A. entschieden. Ob der Bezirksgerichtspräsident Landquart den Rechtsvertreter des Beklagten zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert hat, ist nicht aktenkundig. Obgleich befindet sich bei den Akten die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten.