122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kostenfolge, wenn der Prozess gegenstandslos oder das rechtliche Interesse an der Klage entfällt. Um sich eine Entscheidgrundlage verschaffen zu können, ist es alsdann unerlässlich, dass der Gerichtspräsident im Falle des Klagerückzuges dem Beklagten Gelegenheit gibt, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Stellungnahme des Beklagten ist sodann dem Kläger wiederum zur Vernehmlassung zu unterbreiten (vgl. PKG 1976 Nr. 19).