c) Gemäss Art. 114 ZPO kann eine anhängig gemachte Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen werden, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2010 getan hat. Im Falle des Rückzuges ist der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO. Gemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kostenfolge, wenn der Prozess gegenstandslos oder das rechtliche Interesse an der Klage entfällt.