Das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren umfasst das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Schliesslich haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 299 ff.).