b) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Er ist ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes der fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 3040). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt im Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Das rechtliche Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt.