Aufgrund dieser Vorgehensweise sei es dem Bezirksgerichtspräsidenten einerseits nicht möglich gewesen, zu erwägen, ob die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung im Sinne von Art. 114 ZPO überhaupt streitig gewesen sei. Andererseits sei aufgrund der Erwägungen in der Abschreibungsverfügung vom 22. Februar 2010 nicht ersichtlich, wie und ob der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes im Sinne von Art. 122 ZPO überhaupt berücksichtigt habe.