Zum anderen habe der Bezirksgerichtspräsident Landquart die eingesetzte entgeltliche Rechtsvertreterin weder zur Einreichung der detaillierten Honorarnote aufgefordert noch habe er eine solche abgewartet, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Vergleich mit dem klägerischen ausgewiesenen Aufwand anzustellen, was zur Wahrung der Verhältnismässigkeit angezeigt gewesen wäre. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei es dem Bezirksgerichtspräsidenten einerseits nicht möglich gewesen, zu erwägen, ob die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung im Sinne von Art. 114 ZPO überhaupt streitig gewesen sei.